Durchführungsverordnung (EU) 2025/2320 der Kommission vom 18. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
1 Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 wird wie folgt geändert: „PT. Miwon IndonesiaB962“ wird ersetzt durch: „PT. Daesang Ingredients IndonesiaB962“
2 Der zuvor PT. Miwon Indonesia zugewiesene TARIC-Zusatzcode B962 gilt ab dem 7. Januar 2025 für PT. Daesang Ingredients Indonesia. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von PT. Daesang Ingredients Indonesia hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 festgesetzten Antidumpingzoll für PT. Miwon Indonesia übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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